Unsere Satzung
Satzung des Vereins
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein fuhrt den Namen Internationale alternative Kulturbewegung „RockFront" e.V., in der Kurzform.: I.A.K. Rockfront e.V.
2. Der Verein I.A.K. „RockFront" ist ein bundesweit tätiger, freiheitlich-demokratischer, überparteilicher und überkonfessioneller multikultureller Verein, der die Glaubensgrundsatze jedes Einzelnen achtet und wahrt.
3. Der Sitz des Vereins ist Dorotheenstraße 5, 22301 Hamburg.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Forderung und Vernetzung der russischen und deutschen Kunst und Kultur, der Völkerverständigung und Integration. Der Vereinszweck kann iiber ein breites Angebot gesellschaftlicher Aktivitäten erreicht werden.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Veranstaltungen im Bereich Kultur, die der Völkerverständigung dienen u. a.
- Organisation und Vermittlung von Konzerten, Auftritten und Ausstellungen für Bands, Theatergruppen und Künstler aller Art;
- Integrationsarbeit;
- gemeinsame Freizeitgestaltung und Sportaktivitäten;
- Angebote im Bereich Wandern und Reisen;
- Kulturarbeit;
- Schaffen von Treffpunkten für internationales Publikum;
- interkultureller Dialog.
Weiterhin bieten wir allen interessierten Personen eine Basis, um eigene Ideen und Projekte verschiedenster Kultursparten zu realisieren.
3. Der
Verein strebt eine Mitgliedschaft im Jugendverband djo - Deutsche Jugend in
Europa e.V.
und JunOst e.V. - Verband der russischsprachigen Jugend in Deutschland - an und
will darüber
hinaus auch mit allen Organisationen, Institutionen und Vereinen, die in der
Integrationsarbeit tätig
sind, zusammenarbeiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein I.A.K. „RockFront" ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Der Verein unterstutzt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Internationale Alternative Kulturbewegung „RockFront" e.V.
2. Mittel des Vereines des dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Der Verein darf keine Person durch Bezahlung zweckfremder Aufgaben oder unverhältnismäßiger hoher Vergütung begünstigen.
§ 4 Mittel
1. Der Verein erhält seine finanziellen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, deren Hohe die Mitgliederversammlung festlegt, Spenden, Zuwendungen und Zuschusse von dritter Seite, sonstige Einnahmen, Erlöse u.A.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fordern.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft in den Verein hat schriftlich mit Unterschrift zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet durch Mehrheit über die Aufnahme. Seine Entscheidung ist endgültig und unterliegt keiner Überprüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Entscheidung über Aufnahmeantrage wird den Bewerbern schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht gehalten, Grunde für seine Entscheidung mitzuteilen. Der Vorstand erstattet auf der Mitgliederversammlung Bericht über die getroffene Entscheidung.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung- an den Vorstand. Die Kündigung ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende möglich. Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss oder durch den Tod.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die Bestimmungen der Vereinssatzung oder des Vereinsregelwerkes oder den Zweck des Vereins (§ 2) verletzt, die Anordnungen oder Beschlusse der Vereinsorgane nicht befolgt oder mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein mindestens einen Monat im Rückstand ist. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.
5. Fördermitgliedschaften dienen Vereinszwecken und / oder können für einzelne Projekte des Vereins bestimmt sein. Sie begründen keine stimmberechtigte Mitgliedschaft im Verein.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Fördermitgliedern.
§ 6 Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr
1. Jedes Mitglied hat den, durch die Mitgliederversammlung beschlossenen, Mitgliedsbeitrag zu leisten. Fur einheitliche Mitgliedergruppen kann die Hohe des Mitgliedsbeitrages unterschiedlich festgelegt werden. Hieriiber entscheidet der Vorstand.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Monat des Kalenderjahres fallig. Er ist im Voraus zu entrichten.
§ 7 Recht und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Wahrnehmung seines Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind berechtigt, unter Berücksichtigung der räumlichen Möglichkeiten an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Fur besondere Veranstaltungen können auch von Mitgliedern gesonderte Beitrage erhoben werden.
3. Für die Mitglieder sind die Satzung, Ordnungen und die Beschlusse der Organe verbindlich.
4. Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
5. Jedes aktive Mitglied ist berechtigt in den Vorstand gewählt zu werden, wenn er/sie mindestens 1 Jahr im Verein tätig ist.
6. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereines sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Beirat
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Sie ist vom Vorstand zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und die Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Es gilt das Absenderdatum als Nachweis der Terminwahrung
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertretern geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung bei dem Vorstand einen Versammlungsleiter.
5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Wahl des Vorstandes
- Satzungsänderungen
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Auflösung des Vereins
6. Der Vorstand ist zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung. Die MitgliedsVersammlung kann die Ergänzungen der Tagesordnung vorschlagen.
7. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Für Fördermitglieder und Beiratsmitglieder gibt es ein Rederecht, ein Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Sie haben eine beratende Funktion.
8. Bei Abstimmungen entscheidet, wenn durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist, die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9. Der Vorstand kann auf
entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung auch -ganz
oder teilweise- als Gruppe in einem Wahlgang gewählt werden. Hierzu ist erforderlich,
dass die
satzungsmäßigen Funktionen der Vorstände den einzelnen Kandidaten bereits vor
der Wahl
zugeordnet werden. Die Gruppe ist gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der
abgegebenen
gültigen Stimmen enthalt; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Erhalt die Gruppe
weniger Stimmen oder kommt die Gruppenwahl aus anderen Gründen nicht zustande,
wird der
Vorstand in Einzelwahl gewählt.
10. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt schriftliche Abstimmung.
11. Die Beschlusse der Mitgliederversammlung sind für die Mitglieder bindend.
12. Die Beschlusse der Mitgliederversammlung werden von einem Protokollant protokolliert und sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schatzmeister und dem Schriftführer als Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gemeinsam.
2. Der gewählte Vorstand kann weitere Mitglieder für feststehende Aufgaben kooptieren. Sie haben kein Stimmrecht und keine eigene, generelle Vertretungsvollmacht
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
4. Jedes Jahr findet eine Hauptversammlung mit einem Bericht des Vorstandes und der Revisoren im 1. Quartal nach einem Geschäftsjahr statt.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß Ziffer 1 dieses Abschnittes zu ergänzen.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder zwei seiner Stellvertreter tätig. Der Vorstand ist zuständig für die Festsetzung der Jahresplanung,
für den Finanzplan, für die Vertretung in Fachverbanden und für die Aufnahme eigener Mitgliedschaften in Organisationen, die dem Vereinszweck dienen.
7. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann eine Geschäftsführung (BGB § 26) bestellen und einzelne Aufgaben des Verbandes an Dritte übertragen.
8. Beschlusse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen oder durch schriftlich oder mündliche Übereinstimmung aller Vorstandsmitglieder gefasst.
9. Der Vorstand tagt in der Regel einmal pro Quartal, über den Verlauf und die Beschlusse ist ein Protokoll zu führen.
10. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einzuberufen
sind.
Notfalls sind Beschlusse durch schriftliche und fernmündliche Absprachen zulässig.
Der Vorstand
ist gehalten, einstimmig zu beschließen. Beschlusse sind zu protokollieren und
von zwei
Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereines
1. Die Auflösung des Vereins
kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Beschlusse über die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Bei Auflösung des Vereines
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallt das
Vermögen des Verbands an die Organisation „Kinder in Not e.V." und ist
unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden. Die
vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 15.12.2008
angenommen.